Satzung

der St. Nikolaus Bruderschaft Brüggen e. V
Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im
allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen
Form verwendet.

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Wesen und Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 5 Gliederung der Mitgliedschaft
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Organe der St. Nikolaus Bruderschaft
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Gesetzlicher Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstandes im Sinne des § 10
§ 13 Verteilung der Aufgaben
§ 14 Ausgabenwirtschaft
§ 15 Aufwandsentschädigungen§ 16 Kassenprüfer
§ 17 Veranstaltungen
§ 18 Schützenbrauchtum
§ 19 Soziale Fürsorge
§ 20 Auflösung der Bruderschaft
§ 21 Ehrengericht
§ 22 Datenschutz
§ 23 Inkrafttreten
Anhang zur Satzung der St. Nikolaus Bruderschaft Brüggen e. V.

 

§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein trägt den Namen „St. Nikolaus Bruderschaft Brüggen 1861 e.V.“.
2) Sitz des Vereins ist 41379 Brüggen.
3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Krefeld unter der Nummer 3971 eingetragen.

 

§ 2 Wesen und Zweck
1) Die St. Nikolaus Bruderschaft Brüggen e. V. – im folgenden Bruderschaft genannt – ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V., Köln, bekennt. Sie ist Mitglied dieses Bundes und unterstützt dessen Aktionsprogramm (siehe Anhang).

2) Der Leitsatz unserer Bruderschaft lautet: „Für Glaube, Sitte und Heimat!“
Zur Verwirklichung dieses Leitsatzes verpflichten sich die Mitglieder der Bruderschaft zu:

1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
b) Ausgleich sozialer Unterschiede wie unter Brüdern und Schwestern.
c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
b) Bemühen um echte Weggemeinschaft.

3. Liebe zur Heimat durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b) Tätige Nachbarschaftshilfe,
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des dem Schützenwesen eigentümlichen, historischen Vogelschusses und Fahnenschwenkens.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Die Bruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2) Die Bruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Die Mittel der Bruderschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Bruderschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1) Mitglied können unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 2 Nummer 1a Personen werden, die sich zu dieser Satzung und damit auch zum Statut des Bundes bekennen.

2) Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Annahme dieser Satzung.

3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.

5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; namentlich dann, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft oder des Bundes verletzt oder aber wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu dem vorliegenden Sachverhalt zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes stehen die in § 20 aufgezeigten Rechtswege offen.

 

§ 5 Gliederung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft ist unterteilt in die Abteilungen:
a) Schülerschützen,
b) Jungschützen,
c) Schützenschwestern und Schützenbrüder.

2) Schülerschützen sind Mitglieder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr.

3) Jungschützen sind Mitglieder bis zum vollendeten 24. Lebensjahr.

4) Die Schülerschützen und Jungschützen können als Jugendgruppe dem Bund der St. Sebastianus-Schützenjugend (BdSJ) angeschlossen werden.

5) Eine über diese Satzung hinausgehende Organisation bzw. ergänzende Rechte und Pflichten innerhalb der Jugendgruppe können ggf. in einer gesonderten Geschäftsordnung geregelt werden.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht auf Zugang zu allen Ämtern und Funktionen innerhalb der Bruderschaft.

2) Dem geschäftsführenden Vorstand können nur Mitglieder angehören, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3) Jedes Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres ist voll stimmberechtigt. Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.

4) Jedes Mitglied hat unter Berücksichtigung der in den Buchstaben a) bis c) genannten Leitsätze und nach Vollendung des 18. Lebensjahres das Recht auf den Königsschuss bzw. das Amt des 1. Vorsitzenden:
a) Jedes Bruderschaftsmitglied, das einer christlichen Kirche angehören muss und das Amt des Königs oder 1. Vorsitzenden anstrebt, muss der christlichen und kirchlichen Praxis gegenüber offen sein.
b) Diese Frage nach der Offenheit sollte sich jedes Bruderschaftsmitglied, auch z. B. ein geschiedenes und wiederverheiratetes ehrlich stellen, bevor es sich um diese Ämter bewirbt.
c) Bei Unklarheiten sollten die Bewerber von sich aus ein Gespräch mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und/oder dem Präses führen, die letztlich auch eine Entscheidung über die Zulassung zu diesen Ämtern zu treffen haben.

5) Jedes nach Abs. 3 schießberechtigte Mitglied kann für ein anderes Bruderschaftsmitglied mit dessen Einwilligung für ihn den Vogel abschießen. Wer den Vogel abschießt, bzw. wer für sich den Vogel abschießen lässt und nicht aufzieht, muss die Kosten des Krönungsabends und des Schießens tragen.

6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Über Beitragsbefreiungen entscheidet der Vorstand. Im Laufe des Jahres neu eintretende Mitglieder zahlen den vollen Jahresbeitrag. Bereits gezahlter Beitrag wird im Falle des Austritts, des Ausschlusses oder Todes nicht erstattet.

7) Jedes Mitglied sollte die Aktivitäten der Bruderschaft unterstützen und sich an deren Veranstaltungen
beteiligen.

 

§ 7 Organe der St. Nikolaus Bruderschaft
Organe der Bruderschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung
1) Jährlich, möglichst zum Fest des Hl. Nikolaus, ist die ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim 1. Brudermeister beantragt.

2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

3) Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Zur Annahme des Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit ausreichend, soweit nicht diese Satzung anderes bestimmt.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Wahl des Vorstandes nach § 10 Abs. 1 und 3
b) Wahl von 2 Kassenprüfern
c) Wahl des Ehrenrates nach § 20 Abs. 2
d) Bestätigung der Wahl des Jungschützenmeisters
e) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan
f) Entgegennahmen der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
g) Entlastung des Vorstandes
h) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
i) Änderung der Satzung
j) Auflösung der Bruderschaft

2) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3) Zur Auflösung der Bruderschaft und Änderung des Vereinszwecks sind die Anwesenheit von 2/3 der Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung und/ oder Änderung des Vereinszwecks entscheiden soll, nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Fall einer 3/4 Stimmenmehrheit.

4) Anträge und Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Vorstand
1) Dem Vorstand gehören an:
a) der 1. Brudermeister als Vorsitzender,
b) der 2. Brudermeister als stellvertretender Vorsitzender,
c) der Geschäftsführer,
d) der stellvertretende Geschäftsführer,
e) der Kassierer,
f) der stellvertretende Kassierer,
g) der Hauptmann,
h) mindestens drei Beisitzer.

2) Dem Vorstand gehören als geborene Mitglieder an
a) als geistlicher Präses der jeweilige Pfarrer der Pfarre St. Nikolaus Brüggen oder ein von ihm zu benennender Priester/ oder pastoraler Mitarbeiter,
b) der Generalfeldmarschall oder, sofern keiner bestimmt ist, der ranghöchste Offizier,
c) der Fähnrich,
d) der amtierende König,
e) der Jungschützenmeister.

3) Die nach Absatz 1) zu wählenden Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt, wobei jeweils alle zwei Jahre die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die betreffenden Vorstandsmitglieder bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

§ 11 Gesetzlicher Vorstand
1) Der 1. Brudermeister als Vorsitzender, dessen Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Kassierer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2) Jeweils zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstands können gemeinsam den Verein vertreten.

 

§ 12 Aufgaben des Vorstandes im Sinne des § 10
1) Der Vorstand ist zuständig für:
a) Führung der laufenden Geschäfte
b) Erstellung der Jahresberichte
c) Festsetzung der Einnahmen und Ausgaben
d) Beschlussfassung eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 5
e) Beitragsbefreiungen

2) Die Sachwerte der Bruderschaft sind sorgfältig zu verwalten und nach näherer Absprache mit dem Vorstand aufzubewahren.

3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

4) Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Brudermeister als dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.

5) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zu übersenden ist. Das Protokoll ist in der darauf folgenden Vorstandssitzung – unter Berücksichtigung von Einwänden – vom 1. Brudermeister bzw. dessen Stellvertreter gegenzuzeichnen.

 

§ 13 Verteilung der Aufgaben
1) Der Brudermeister ist der Repräsentant der Bruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

2) Der 2. Brudermeister vertritt den 1. Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

3) Dem Geschäftsführer obliegt das Schriftwesen der Bruderschaft. Er führt und verwahrt den laufenden Schriftwechsel.

4) Der 2. Geschäftsführer vertritt den Geschäftsführer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.

5) Der Kassierer ist für die Verwaltung der Finanzen der Bruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und den Kassenbericht vorzulegen. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen. Für die Erstellung von Zahlungsanweisungen gilt die gesetzliche Vertretungsregelung nach § 11 dieser Satzung. Er stellt den Haushaltsvoranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf.

6) Der 2. Kassierer vertritt den Kassierer im Falle seiner Verhinderung und unterstützt ihn bei seinen Aufgaben.

7) Der Hauptmann organisiert und leitet die Aufzüge der Bruderschaft in der Öffentlichkeit. Im Falle seiner Verhinderung bestimmt er oder der 1. Brudermeister den Vertreter.

8) Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Bruderschaft. Er vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

9) Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Bruderschaft.

 

§ 14 Ausgabenwirtschaft
In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an die satzungsmäßigen Festlegungen sowie den Haushaltsvoranschlag gebunden. Außerhalb dieser Festsetzungen können im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsregelung nach § 11 dieser Satzung Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 300,00 € geleistet werden.

 

§ 15 Aufwandsentschädigungen
1) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung maximal bis zur Höhe der Freibetragsregelungen nach dem Einkommenssteuergesetz (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Über die Zahlung der Aufwandsentschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.

3) Bei Bedarf können Tätigkeiten im Bereich der Jugendarbeit und -betreuung des Vereins im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung maximal bis zur Höhe der Freibetragsregelungen nach dem Einkommenssteuergesetz (Übungsleiterpauschale) ausgeübt werden. Über die Zahlung der Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.

 

§ 16 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher, die Bestände, Vermögensanlagen und Belege. Eine ordentliche Kassenprüfung findet einmal pro Geschäftsjahr statt. Eine außerordentliche Prüfung kann auf Beschluss des Vorstandes stattfinden. Die Prüfung ist durch einen Prüfvermerk zu belegen. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht über die Kassenprüfung zu erstatten. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt; wobei eine Wiederwahl nicht zulässig ist.

 

§ 17 Veranstaltungen
1) Die Bruderschaft veranstaltet alle 2 Jahre ein Schützenfest.

2) Am Kirmessonntag wird ein Festhochamt in der Pfarrkirche gefeiert. Darüber hinaus wird zum Patronatsfest ein Gottesdienst für die lebenden und verstorbenen Mitglieder der Bruderschaft gefeiert. Ferner beteiligt sie sich an der jährlichen Fronleichnamsprozession der Pfarre.

3) Die Bruderschaft beteiligt sich an Veranstaltungen und Einrichtungen ihrer Pfarre.

4) Über sonstige Veranstaltungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 18 Schützenbrauchtum
1) Zur Wahrung des Schützenbrauchtums pflegt die Bruderschaft
– das historische Schießen auf den Königsvogel,
– das historische Fahnenschwenken im Schützenzug sowie bei sonstigen öffentlichen Veranstaltungen und
– das sportliche Schießen.

2) Wer beim Königsvogelschießen den Vogel abschießt bzw. für sich abschießen lässt (§ 6 Abs. 5) ist Schützenkönig. Im Rahmen der Tradition der Bruderschaft benennt er zwei Minister.
Ist der Vogelschuss terminiert und ein Bewerber um das Amt der Königswürde nicht vorhanden, ist der Vorstand insgesamt und ohne persönliche finanzielle Belastung verpflichtet, den Vogel abzuschießen, um zumindest nicht den Ablauf der geplanten Festveranstaltungen in Frage zu stellen. Alsdann berät der Vorstand zunächst in eigenen Reihen und führt ggf. durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen herbei.

 

§ 19 Soziale Fürsorge
Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen oder ausgeschlossen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

 

§ 20 Auflösung der Bruderschaft
1) Über eine Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Für das weitere Verfahren gilt § 9 Abs. 3.

2) Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 7 sinkt.

3) Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des Satzungszwecks des Vereins fällt sein Vermögen an die St. Nikolaus Pfarre in Brüggen. Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden, jedoch etwaige Sachwerte wie Fahnen, Königssilber, Degen und Gewehre, sowie Urkunden und Protokollbücher aufbewahren. Über das Vermögen ist ein Inventarverzeichnis zu erstellen und dem zuständigen Pfarrer zu übergeben.

4) Im Falle der Neugründung einer Bruderschaft in der Pfarre mit gleicher Zielsetzung hat die Pfarre die Sachwerte der neu gegründeten Bruderschaft zu übergeben.

 

§ 21 Ehrengericht
1) Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen den Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden.

2) Sollte vom Vorstand keine Einigung herbeigeführt werden können, ist der Ehrenrat anzurufen. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern und wird auf eine Dauer von 4 Jahren gewählt.

3) Falls auch der Ehrenrat eine Schlichtung nicht herbeiführen kann, ist zur Entscheidung das Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von den Mitgliedern angerufen werden kann.

4) Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweiligen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder der Bruderschaft verbindlich.

 

§ 22 Datenschutz
1) Die überlassenen personenbezogenen Daten und ggf. Bilder dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die
Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige
Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund
zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.

2) Als Mitglied des Bundes der Historischen Schützenbruderschaften e. V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name,
Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedernummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die
vollständige Adresse mit Telefonnummer, Emailadresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes
Programmsystem.

3) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten und ggf. Bilder auf der Bruderschafts-
Homepage erheben bzw. seine Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufes unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.
Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitgliedes werden von der Homepage des Vereins entfernt.

4) Als Mitglied des Bundes der Historischen Schützenbruderschaften e. V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name,
Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedernummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die
vollständige Adresse mit Telefonnummer, Emailadresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes
Programmsystem.

5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten und ggf. Bilder auf der Bruderschafts-
Homepage erheben bzw. seine Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufes unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person.
Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitgliedes werden von der Homepage des Vereins entfernt.

 

§ 23 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.01.2010 beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Brüggen, den 29.01.2010

Thomas Krüger – 1. Vorsitzender & Brudermeister

Winfried Kopp – 2. Vorsitzender & stellv. Brudermeister

 

Anhang
Aktionsprogramm des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e. V. Köln

1. Das kirchliche Engagement
Der Dienst für und an der Kirche, Ehrendienst, Ehrenwache, Prozessionsbeteiligung usw., Einkehrtage, geistige Schulung und Ausrichtung.

2. Das soziale Engagement
Gegenseitige Bruderhilfe, Dienst am Nächsten, Hilfe in Krankenhäusern und Altenheimen, Krankenbetreuung und Krankenfahrten, Errichtung und Unterhalten von Alten- u. Bürgerbegegnungsstätten, Paketaktionen (zu Weihnachten, Hilfe bei Katastrophen), Nachbarschaftshilfe, Internationale Caritas (z. B. „Kinder in Not“, Polen-, Rumänien-, Russlandhilfe, „Brunnen für Lesotho“), Alten-, Kranken- und Bedürftigen-Hilfe, Patenschaften für Theologen und angehende Priester, Patenschaften für Missionare und Missionsschwestern, Förderung oder Mitwirkung bei kirchlichen Entwicklungsprojekten.

3. Das gesellschaftliche und kulturelle Engagement
a) Pflege des überkommenen Brauchtums, alter Sitten und Gebräuche,
b) Geschichts- und Archivpflege (i. V. mit kirchlichen und staatlichen Institutionen,
c) Durchführung von Schützen- und Bürgerfesten,
d) Errichtung und Unterhaltung (Trägerschaft) Bürgerbegegnungsstätten,
e) Bildungsfahrten, Wallfahrten, Romfahrten, Bundesfeste usw.
f) Staatspolitische Schulungen und Bundes – Bildungstagungen (für die Führungskräfte)

4. Das sportliche Engagement
Der Schießsport dient der Erziehung zu charakterlicher und körperlicher Selbstbeherrschung, Pflege und Erhaltung des dem traditionellen Schützenwesens eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens, Bau von Schießständen bzw. Schützenhallen, Förderung des Schießsports und Unterweisung in den verschiedensten Disziplinen (KK, Luftgewehr, Pistole, Luftpistole, Bogenschützen- und Armbrustschießen, Jungschützen- und Schülerschützen-Ausbildung, Schießleiterausbildung, Ausbildung im historischen Fahnenschwenken, Vergleichskämpfe Pokal- und Pokalschießen in allen Klassen, Bezirks-, Diözesan- und Bundeskönigsschießen, Wettkämpfe im historischen Fahnenschwenken auf Bezirks-, Diözesan- und Bundesebene, Teilnahme an internationalen Schieß- und Fahnenschwenkwettbewerben.

5. Das Jugend – Engagement
Erziehung zur Heimat- und Vaterlandsliebe, Einführung in die Gemeinschaft, Erziehung zum Gemeinwohl und verantwortungsbewusstem Bürgersinn, sportliche Ausbildung, Jungschützen- und Schülerschützenschulung, Seminare, Vorträge, Ausflüge u. Fahrten, Zeltlager, Bildungsfahrten ins In- und Ausland, historische Fahnenschwenker – Lehrgänge, Musikunterricht für Bläser der Musik- und Fanfarenkorps usw.

6. Europäisches Engagement
Mitarbeit in der Europäischen Gemeinschaft Historischer Schützen EGS, Zusammenarbeit der Schützen in Europa, Partnerschaften zwischen Europäischen Bruderschaften und Schützenvereinigungen, Europakönigsschießen.

 

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